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BrP - warum eigentlich...?

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"Wozu braucht mein Hund eine Prüfung - der macht das auch so..."

hundkraeheDiese Meinung mag auf den ersten Blick einleuchtend klingen. Hier geht es aber wie so oft in der Gesellschaft nicht um unseren subjektiven Eindruck - in dem Fall über die Leistung unseres Vierbeiners, die vielleicht durch die rosarote Brille gerne auch mal etwas besser ausschaut - sondern um eine objektive Prüfung nach Richtlinien, die eine tierschutzgerechte Jagdausübung sicherstellen sollen.

Eine weit verbreitete Meinung ist, dass die Brauchbarkeitsprüfung (BrP) ausschließlich versicherungstechnische Bedeutung hat. In der Tat versichern viele Unternehmen nach zwei bis drei Ausbildungsjahren nur Hunde „über den Jagdschein“, die den Nachweis einer BrP oder einer gleichwertigen Prüfung erbracht haben...

Im Wettbewerb der Versicherer gibt es aber auch Ausnahmen. Manche Unternehmen versichern heute ebenso Hunde auch ohne Prüfung. Hier ist Vorsicht geboten! Eine genaue schriftliche Bestätigung sollte unbedingt vorliegen!

Der eigentliche Grund für diese Prüfung aber ist im Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) und dem darin verankerten Tierschutzgedanken zu finden:

§ 4

Jagdhunde

(1) Den Jagdausübungsberechtigten muss ein für den Jagdbezirk brauchbarer Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung stehen.

(2) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden.

(3) Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen.

Wild, das offensichtlich schwer krank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.

...

 

Die aktuellen Ausführungsbestimmungen zum NJagdG geben noch weitere Ergänzungen zur korrekten Interpretation des Gesetzes:

4.1 1Für die bei der Jagdausübung zur Wahrung des Tierschutzes und aus Gründen

der Weidgerechtigkeit in der jeweils erforderlichen Anzahl zu führenden Jagdhunde

muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorliegen. Diesen erfüllen alle Jagdhunde, die

eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der von der obersten

Jagdbehörde genehmigten Richtlinie der anerkannten Landesjägerschaft über

die jeweilige jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden entspricht...

Es ist also entgegen der landläufigen Meinung keinesfalls ausreichend, wenn z.B. bei einer größeren Entenjagd oder einer Drückjagd auf Schalenwild nur einer der benötigten Hunde über eine Brauchbarkeitsprüfung verfügt und sich die übrigen Hunde aus ungeprüften Mitläufern rekrutieren.
Wenn über das geforderte Maß hinaus der eine oder andere „Lehrling“ unmittelbar neben einem geprüften Hund seine ersten Erfahrungen sammelt, ist das aber sicher nicht verwerflich.

Der Absatz 2 sagt aus, dass der Hund für die eingesetzte Jagdart geprüft sein muss. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Hund mit allgemeiner Brauchbarkeitsprüfung für die Arbeiten nach dem Schuss, nicht als Stöberhund eingesetzt werden darf und umgekehrt. 
Dies könnte im Ernstfall durchaus versicherungsrechtlich von Bedeutung sein. Bisher wollte kein Versicherungsunternehmen hierzu schriftlich Stellung nehmen. Nach mündlichen Aussagen ist das natürlich kein Problem... Ob diese Aussage aber auch dann noch Bestand hat, wenn die Schadenssumme eine bestimmte Höhe überschreitet, darf bezweifelt werden. Wird gegen geltendes Recht verstoßen, könnte dies ein gefundenes Argument für jede Rechtsabteilung eines Versicherers sein... 
Die Landesjägerschaft hat unlängst aus diesem Grund in erster Instanz einen Zuschuss aus Fördermitteln für einen bei einer Drückjagd getöteten Jagdhund mit ausschließlich allgemeiner BrP abgelehnt. Denn dem Gesetz nach hätte der Hund bei einer solchen Jagdart gar nicht eingesetzt werden dürfen.
hundle
Der erste Absatz aus §4 NJagdG betrifft die Revierinhaber. Jedem Revierinhaber muss ein brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung stehen.

Es muss nicht sein eigener Hund sein. Um aber bei Bedarf, z.B. Nachsuche oder Kontrolle bei einem Verkehrsunfall mit Wild, unverzüglich eingesetzt werden zu können, ist eine geografische Nähe sinnvoll. Auch ist der Einsatz eines Hundes für zehn Reviere wohl eher als unrealistisch zu bewerten. Zudem muss der Hund für die Einsatzbereiche des Revieres geeignet sein. Ein Schweißhund in einem Revier mit Wasserwild wird da nicht die richtige Wahl sein. Die Möglichkeit ggf. mehrere Spezialisten zu nennen, steht dem Revierinhaber natürlich frei.
Bei Zuwiderhandlung gegen §4 Abs. 1 bis 3 handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die Jagdbehörde des Landkreises Lüneburg wird in absehbarer Zeit einen Nachweis über das Vorhandensein eines brauchbaren Jagdhundes einfordern. Möglicherweise bei der Lösung des Jagdscheines.

Vielleicht ist dies für den einen oder anderen Hundeführer ohne eigenes Revier eine Möglichkeit sich mit ihren Hunden einzubringen. Die Obfrau für Hundewesen der Jägerschaft und der JGV Lüneburger Heide stehen Ihnen gern beratend zur Seite.

 

Die Hilfe von Spezialisten, wie Schweiß-, Bau- oder Stöberhunde anzufordern, ist inzwischen für viele Revierinhaber selbstverständlich. Genauso selbstverständlich sollte es auch für die Jagd auf Niederwild sein. Wobei hier ausdrücklich nicht nur die großen Treibjagden gemeint sind – dort ist ohnehin ein umfangreicher Hundeeinsatz notwendig. Vielmehr geht es z.B. um den kleinen Entenstrich, die kleine Jagd auf Tauben oder Krähen. Scheuen Sie sich nicht zu fragen. Die Hundeführer möchten hierbei gar nicht unbedingt als Schützen in Erscheinung treten. Sie konzentrieren sich gern voll und ganz auf eine erfolgreiche Hundearbeit mit dem Finden von angebleitem oder totem Wild.

 

In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal auf die Hundeführerliste der Jägerschaft verwiesen.

Auf ein erfolgreiches Jagdjahr und Waidmannsheil – mit Hund!

 

Bärbel Fuhrhop

 

Wussten Sie schon?

Die Jägerschaft Lüneburg untergliedert sich in 10 Hegeringe und zugleich auch Hegegemeinschaften mit 181 Eigenjagdbezirken und 156 gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Gegenwärtig sind etwa 1.000 Jäger Mitglied in der Jägerschaft.