Das Gesetz über das Biosphärenreservat (BR) trat am Tage nach seiner Verkündung am
15.11.2002 in Kraft.
Das BR mit einer Flächengröße von 56.760 ha besteht aus drei Gebietsanteilen:
- Teil A (16.640 ha): Siedlungsbereiche und deren Umgebung (ohne Schutzstatus)
- Teil B (20.100 ha): Landschaftsschutzgebiete
- Teil C (20.120 ha): Naturschutzgebiete
Die Gebietsanteile A und B liegen nach gesetzlicher Rahmenvorgabe in der Verantwortung der Landkreise und werden vor Ort mit den Betroffenen verhandelt und durch eine Verordnung geregelt.
In das Gesetz wurden die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie die Europäische Vogelschutzrichtlinie aufgenommen.
Empfehlungen an die durch das BR-Gesetz Betroffene
Gesetzliche Regelung für den Teil C, soweit die Jagd betroffen ist:
- Betreten und Befahren
Außerhalb von Straßen und Wegen freigegeben für Nutzungsberechtigte sowie deren Beauftragte - Biosphärenreservatsbeirat
Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. und Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e.V. sind durch ein Mitglied vertreten. Berufen wurde Günter Larisch. Dem Antrag auf zwei Mitglieder wurde nicht stattgegeben. - Übergangsregelung (Jagdliche Regelung auf Wasserfederwild)
- § 15 Jagd
- Die Verbote des § 10 Abs.. 1 und 2 (siehe dort) gelten nicht für die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende Ausübung der Jagd, wenn sie nicht zu einer Zerstörung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.
Dies schließt ein:
- die Einrichtung jagdlicher Einrichtungen, die sich in Material und Bauweise der Landschaft anpassen
- die Anlage von Kirrungen und Wildfütterungen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen
- die Anlage von Wildäckern auf ackerbaulich genutzten Flächen
- für erforderliche Einrichtungen und Anlagen deren Nutzung und Unterhaltung.
Die Biosphärenreservatsverwaltung kann das Anlegen von Kirrungen, Wildfütterungen und Wildäckern außerhalb der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Flächen zulassen, soweit der Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt wird.





