Jägerschaft Lüneburg

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Gesetz über das Biosphärenreservat (BR)

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Das Gesetz über das Biosphärenreservat (BR) trat am Tage nach seiner Verkündung am
15.11.2002 in Kraft.

Das BR mit einer Flächengröße von 56.760 ha besteht aus drei Gebietsanteilen:

  • Teil A (16.640 ha): Siedlungsbereiche und deren Umgebung (ohne Schutzstatus)
  • Teil B (20.100 ha): Landschaftsschutzgebiete
  • Teil C (20.120 ha): Naturschutzgebiete

Die Gebietsanteile A und B liegen nach gesetzlicher Rahmenvorgabe in der Verantwortung der Landkreise und werden vor Ort mit den Betroffenen verhandelt und durch eine Verordnung geregelt.

In das Gesetz wurden die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie die Europäische Vogelschutzrichtlinie aufgenommen.

Empfehlungen an die durch das BR-Gesetz Betroffene

Gesetzliche Regelung für den Teil C, soweit die Jagd betroffen ist:

  1. Betreten und Befahren
    Außerhalb von Straßen und Wegen freigegeben für Nutzungsberechtigte sowie deren Beauftragte
  2. Biosphärenreservatsbeirat
    Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. und Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e.V. sind durch ein Mitglied vertreten. Berufen wurde Günter Larisch. Dem Antrag auf zwei Mitglieder wurde nicht stattgegeben.
  3. Übergangsregelung (Jagdliche Regelung auf Wasserfederwild)
  4. § 15 Jagd
  5. Die Verbote des § 10 Abs.. 1 und 2 (siehe dort) gelten nicht für die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende Ausübung der Jagd, wenn sie nicht zu einer Zerstörung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.

Dies schließt ein:

  • die Einrichtung jagdlicher Einrichtungen, die sich in Material und Bauweise der Landschaft anpassen
  • die Anlage von Kirrungen und Wildfütterungen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen
  • die Anlage von Wildäckern auf ackerbaulich genutzten Flächen
  • für erforderliche Einrichtungen und Anlagen deren Nutzung und Unterhaltung.

Die Biosphärenreservatsverwaltung kann das Anlegen von Kirrungen, Wildfütterungen und Wildäckern außerhalb der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Flächen zulassen, soweit der Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt wird.

 

Wussten Sie schon?

Die Gesamtfläche des Landkreises Lüneburg beträgt 1.323,43 km², davon ist mehr als die Hälfte (53,2 %) landwirtschaftlich genutzte Fläche. Der Waldanteil liegt bei 25,8 %. Daher hat die bejagbare Fläche den größten Anteil in Feldrevieren und Rehwild ist mit 4.292 erlegten Stücken gegenüber 194 Stück Rotwild im Jagdjahr 2007/2008 die Hauptwildart dieser Region.