Infektionsschutz bei Drückjagden (Stand: 5.11.2020)

Die Jagdbehörde des Landkreises Lüneburg teilt in ihrem aktuellen Newsletter mit, dass ab sofort folgende Regelungen für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden gelten: 

  • die Zulassung (Genehmigungspflicht) entfällt,
  • die 50-Personen-Grenze entfällt,
  • Drückjagden auf Schalenwild werden der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr zugeordnet (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO)
  • Voraussetzungen für die Durchführung sind insbesondere die
    • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
    • Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO)
    • Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO).

Die Empfehlungen vom 3.11.2020 sind hiermit aufgehoben.

Bitte beachten Sie auch den Erlass des Landwirtschaftsministeriums mit den aktuellen, ausführlichen Hinweisen

Ein Musterhygienekonzept steht zum Download bereit: 

Die aktuelle Niedersächsische Coronaverordnung kann hier gelesen werden: Corona-VO .